Die Satzung
der Deutschen Golf-Seniorinnen-Gesellschaft e.V.
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Golf-Seniorinnen-Gesellschaft e.V.“ – nachstehend “DGSG“ genannt -.
(2) Der Sitz der DGSG ist München.
(3) Die DGSG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1) Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der DGSG ist die Förderung und Pflege des Seniorinnen-Golfsports. Dieser wird insbesondere verwirklicht durch
- die Durchführung innerdeutscher Wettspiele auf verschiedenen Plätzen
- und die Veranstaltung von Länderspielen mit anderen Nationenteams.
(2) Die DGSG ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der DGSG dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Gesellschaftsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Die DGSG hat folgende Mitglieder:
(a) Ordentliche
(b) Fördernde
(c) Passive
(d) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidentinnen
(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die Mitglied eines dem DGV angeschlossenen Golfclubs sind und das 50. Lebensjahr vollendet haben oder dieses Alter im Aufnahmejahr erreichen.
(3) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften, die die Zwecke der Gesellschaft unterstützen, ohne den Golfsport in der DGSG auszuüben.
(4) Passive Mitglieder sind Personen, die den Golfsport in der DGSG nicht ausüben.
(5) Ehrenmitglieder (Ehrenpräsidentinnen) sind Personen, die sich durch ihren Einsatz für die DGSG besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den jeweils gültigen, von der Mitgliederversammlung festgelegten Aufnahmerichtlinien entsprechen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres mit einer
Kündigungsfrist von drei Monaten (Stichtag ist der 30.09.)
(b) mit dem Tod des Mitglieds
(c) durch Ausschluss des Mitglieds aus der DGSG
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder dürfen an allen Veranstaltungen der DGSG teilnehmen. Für die Teilnahme gelten die jeweiligen Ausschreibungen bzw. Einladungen.
(2) Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag kosten- und spesenfrei auf ein Konto der DGSG zu überweisen.
(3) Der Verein ist berechtigt, die bezogenen Daten der Mitglieder zu eignen Geschäftszwecken zu erheben, zu verarbeiten und zu benutzen.
(4) Der Verein ist berechtigt, im geschlossenen Mitgliederbereich der Homepage ein elektronisches Mitgliederverzeichnis zu führen. Das Mitglied ist damit einverstanden, dass dort seine Daten wie Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Mitgliedschaft in einem Golfclub aufgeführt werden. Das Mitglied kann der Aufnahme in das elektronische Mitgliederverzeichnis widersprechen bzw. die Einwilligung zur Veröffentlichung widerrufen.
§ 7
Ordnungsmaßnahmen
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Satzung, die Vereinsinteressen oder die Grundsätze der Sportlichkeit in besonders grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Bei vereinsschädigendem oder unsportlichem Verhalten eines Mitglieds kann der Vorstand die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme beschließen. Diese sind:
(a) Verwarnung
(b) befristetes Wettspielverbot bei DGSG-Spielen
Dem Mitglied muss zuvor unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben.
§ 8
Organe der Gesellschaft
(1) Der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung
(3) Die Regionalleiterinnen
§ 9
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- der Präsidentin
- der Vizepräsidentin
- der Schatzmeisterin
- und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Jedes Vorstandsmitglied kann bis zu zwei Funktionen wahrnehmen.
(2) Vorstand i.S.d. § 26 BGB ist
- die Präsidentin
- die Vizepräsidentin
- die Schatzmeisterin
die je einzeln vertretungsberechtigt sind.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Ordentliche Mitglieder. Mehrfache Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Präsidentin kann nur für 2 weitere Amtsperioden wieder gewählt werden. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann hiervon eine Ausnahme gemacht werden.
(4) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand wirksam gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Die Übergangszeit ist auf höchstens sechs Monate begrenzt. Scheidet die Präsidentin vorzeitig aus, werden die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann eine neue Präsidentin wählt, von der Vizepräsidentin geführt. Scheidet ein anderes Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bestimmen.
(5) Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin. Weitere Einzelheiten regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung.
(6) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/in bestellen.
(7) Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.
§ 10
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Jahr
(b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands
(c) Genehmigung des Rechnungsabschlusses
(d) Entlastung des Vorstands
(e) Wahl des Vorstands
(f) Beschlussfassung über Festsetzung des Mitgliedsbeitrags sowie der Aufnahmegebühr
(g) Festsetzung der Aufnahmerichtlinien
(h) Beschlussfassung über Anträge an die Versammlung
(i) Beschlussfassung über eventuelle Satzungsänderungen, die im Wortlaut der Einladung beizufügen sind.
(j) Bestimmung von Ehrenmitgliedern/Ehrenpräsidentinnen
(k) Auflösung der DGSG
(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist von der Präsidentin, im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin einzuberufen.
(3) Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung entweder per Post an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder oder durch Versand per Email, soweit das Mitglied eine Email-Adresse angegeben hat. Die Einladung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen, wenn diese drei Werktage vor Ende der Einladungsfrist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder Email-Adresse versandt wurde. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift oder der Email-Anschrift mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen zu Lasten des Mitglieds.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Fristgerechte Anträge sind den Mitgliedern eine Woche vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich zur Kenntnis zu geben.
(5) Stimmberechtigt und antragsberechtigt sind Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder/ Ehrenpräsidentinnen. Die Übertragung von Stimmrechten ist ausgeschlossen. Die Abstimmung wird auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder geheim durchgeführt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der DGSG ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen erforderlich.
(7) Über die Versammlung wird ein Beschlussprotokoll erstellt, das von der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen ist.
§ 11
Regionalleiterinnen
(1) Die regionalen Belange der DGSG werden im Rahmen dieser Satzung und der vom Vorstand getroffenen Beschlüsse von jeweils einer Regionalleiterin aus den Regionen wahrgenommen.
(2) Regionalleiterinnen vertreten die DGSG ausschließlich auf Grund vom Vorstand erteilter Vollmacht im Einzelfall. Darüber hinaus sind Regionalleiterinnen nicht allgemein befugt, im Namen der DGSG nach außen zu handeln.
§ 12
Aufnahmegebühr, Beiträge
(1) Mit der Aufnahme in die DGSG ist eine Aufnahmegebühr zu bezahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr darf den für einen gemeinnützigen Verein gesetzlich vorgeschriebenen Betrag nicht übersteigen.
(2) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu bezahlen, der bei Eintritt, sonst bis zum 15. Februar e. J. fällig ist. Bei Eintritt nach dem 1.7. e. J. wird der halbe Jahresbeitrag erhoben.
(a) Über Stundungsanträge entscheidet der Vorstand.
(b) Ehrenmitglieder/Ehrenpräsidentinnen zahlen keinen Beitrag.
§ 13
Auflösung der DGSG
Bei Auflösung oder Aufhebung der DGSG oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Gesellschaftsvermögen an den Deutschen Golf Verband e.V., der das zugewendete Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Seniorinnen-Golfsports verwendet.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 06. Mai 2018 in Pforzheim. Die Satzungsänderung wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.